Anteilseigner mit dem Sitz im
europäischen Ausland und den Vereingten Staaten: Steuererstattungen
Die Möglichkeit einer Erstattung von deutscher Quellensteuer und
anteiliger Körperschaftsteuer kann sich für einen
Anteilseigner mit dem Sitz im europäischen Ausland oder den
Vereinigten Staaten ergeben.
Vorausgesetzt ist, dass der ausländische Anteilseigner von einer
deutschen Kapitalgesellschaft eine Dividende ausgeschüttet
erhalten hat. Zu erstatten ist grundsätzlich die Differenz
zwischen der deutschen und der ausländischen Belastung mit
Körperschaftsteuer. Im Ergebnis kann nicht etwa nur die
Quellensteuer erstattet werden, sondern darüber hinaus auch die
anteilige von der deutschen Kapitalgesellschaft gezahlte
Körperschaftsteuer. Eine solche Erstattung kommt z.B. in Frage,
wenn der Anteilseigner im Jahr der Ausschüttung in seinem
Sitzstaat keine Körperschaftsteuer zahlen musste, etwa weil er
neben der Ausschüttung auch negative Einkünfte und im
Ergebnis einen Verlust erzielt hat. Das Wirtschaftsjahr der
Gewinnentstehung muss vor dem 1. Januar 2002 begonnen haben. Nicht
entscheidend ist der Zeitpunkt der Ausschüttung.
Zur vollständigen Erstattung der Quellensteuer und der anteiligen
Körperschaftsteuer könnte die Bundesrepublik Deutschland in
den betreffenden Fällen durch ein derzeit bei dem
Europäischen
Gerichtshof anhängiges Verfahren gezwungen werden. Nach dem Antrag
des Generalanwalts Antonio Tizzano vom 10. November 2005 könnte
die
Körperschaftsteuer für Ausschüttungen seit dem 6. Juni
2000 erstattungsfähig sein. Auch für Ausschüttungen in
der Zeit
davor kann dem Anteilseigner im Einzelfall zu empfehlen sein, einen
Antrag auf die Erstattung von Körperschaftsteuer zu stellen.
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