Anteilseigner mit dem Sitz im europäischen Ausland und den Vereingten Staaten: Steuererstattungen

Die Möglichkeit einer Erstattung von deutscher Quellensteuer und anteiliger Körperschaftsteuer kann sich für einen Anteilseigner mit dem Sitz im europäischen Ausland oder den Vereinigten Staaten ergeben.

Vorausgesetzt ist, dass der ausländische Anteilseigner von einer deutschen Kapitalgesellschaft eine Dividende ausgeschüttet erhalten hat.  Zu erstatten ist grundsätzlich die Differenz zwischen der deutschen und der ausländischen Belastung mit Körperschaftsteuer. Im Ergebnis kann nicht etwa nur die Quellensteuer erstattet werden, sondern darüber hinaus auch die anteilige von der deutschen Kapitalgesellschaft gezahlte Körperschaftsteuer. Eine solche Erstattung kommt z.B. in Frage, wenn der Anteilseigner  im Jahr der Ausschüttung in seinem Sitzstaat keine Körperschaftsteuer zahlen musste, etwa weil er neben der Ausschüttung auch negative Einkünfte und im Ergebnis einen Verlust erzielt hat.  Das Wirtschaftsjahr der Gewinnentstehung muss vor dem 1. Januar 2002 begonnen haben. Nicht entscheidend ist der Zeitpunkt der Ausschüttung.

Zur vollständigen Erstattung der Quellensteuer und der anteiligen Körperschaftsteuer könnte die Bundesrepublik Deutschland in den betreffenden Fällen durch ein derzeit bei dem Europäischen Gerichtshof anhängiges Verfahren gezwungen werden. Nach dem Antrag des Generalanwalts Antonio Tizzano vom 10. November 2005 könnte die Körperschaftsteuer für Ausschüttungen seit dem 6. Juni 2000 erstattungsfähig sein. Auch für Ausschüttungen in der Zeit davor kann dem Anteilseigner im Einzelfall zu empfehlen sein, einen Antrag auf die Erstattung von Körperschaftsteuer zu stellen.


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