Erschwerung der betriebsbedingten
Kündigung: Keine "Wochengespräche" mehr
Eine betriebsbedingte Kündigung kann wirksam werden, wenn sie
sozial gerechtfertigt ist. Eine soziale Rechtfertigung liegt z.B. vor,
wenn der Arbeitsplatz weggefällt. Vorausgesetzt ist dabei, dass
der Arbeitnehmer nicht auf einem anderen Arbeitsplatz weiter
beschäftigt werden kann. Der freie Arbeitsplatz muss sich im
Betrieb oder im Unternehmen des Arbeitgebers befinden. Eine freie
Stelle in einem anderen Unternehmen des Konzerns verpflichtet den
Arbeitgeber nicht, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen. Ist
eine freie Stelle vorhanden, muss der Arbeitgeber sie dem Arbeitnehmer
anbieten. Dies gilt auch, wenn die neue
Beschäftigungsmöglichkeit mit einer wesentlichen
Änderung der Umstände verbunden ist, z.B. einem geringeren
Entgelt oder der Beschäftigung an einem anderen Ort. In solchen
Fällen kann eine Änderung des Arbeitsvertrages zwischen dem
Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer erforderlich sein: Der Arbeitgeber
muss eine Änderungskündigung aussprechen, m.a.W. er muss den
bestehenden Arbeitsvertrag kündigen und dem Arbeitnehmer eine
Weiterbeschäftigung zu veränderten Bedingungen anbieten.
Der Arbeitnehmer kann das Angebot der geänderten
Beschäftigung,
- uneingeschränkt annehmen,
- uneingeschränkt ablehnen,
- unter dem Vorbehalt der Nachprüfung annehmen.
Hat der Arbeitnehmer das Angebot unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung angenommen, kann er in einem
Kündigungsschutzprozess überprüfen lassen, ob die
Änderungen des Vertrages sozial gerechtfertigt und damit wirksam
sind. Die Kündigungsschutzklage kann innerhalb von drei Wochen
seit der Kündigung erhoben werden.
Dem Arbeitnehmer muss eine Bedenkfrist eingeräumt werden, ob er
das Angebot uneingeschränkt annimmt, es ablehnt, oder unter dem
Vorbehalt der Nachprüfung annimmt. Ausreichend wäre eine
Bedenkfrist von einer Woche, hat das Bundesarbeitsgericht bisher
angenommen. Daher wurden die Gespräche zur Beendung des bisherigen
Arbeitsverhältnisses auch "Wochengespräche" genannt.
Inzwischen hat das Bundesarbeitsgericht seine Meinung geändert:
Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer eine Bedenkfrist von drei Wochen
einräumen (BAG, Urteile v. 21. April 2005 - 2 AZR 132/04 sowie
244/04). Das bisherige Verfahren der "Wochengespräche" führt
damit nicht mehr zu einer wirksamen Beendung des
Arbeitsverhältnisses. Wegen der sehr strengen Anforderungen an das
Verfahren, insbesondere bei Massenentlassungen, ist es nicht
selbstverständlich, dass jede Kündigung einer rechtlichen
Überprüfung standhält.
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