Erschwerung der betriebsbedingten Kündigung: Keine "Wochengespräche" mehr

Eine betriebsbedingte Kündigung kann wirksam werden, wenn sie sozial gerechtfertigt ist. Eine soziale Rechtfertigung liegt z.B. vor, wenn der Arbeitsplatz weggefällt. Vorausgesetzt ist dabei, dass der Arbeitnehmer nicht auf einem anderen Arbeitsplatz weiter beschäftigt werden kann. Der freie Arbeitsplatz muss sich im Betrieb oder im Unternehmen des Arbeitgebers befinden. Eine freie Stelle in einem anderen Unternehmen des Konzerns verpflichtet den Arbeitgeber nicht, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen. Ist eine freie Stelle vorhanden, muss der Arbeitgeber sie dem Arbeitnehmer anbieten. Dies gilt auch, wenn die neue Beschäftigungsmöglichkeit mit einer wesentlichen Änderung der Umstände verbunden ist, z.B. einem geringeren Entgelt oder der Beschäftigung an einem anderen Ort. In solchen Fällen kann eine Änderung des Arbeitsvertrages zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer erforderlich sein: Der Arbeitgeber muss eine Änderungskündigung aussprechen, m.a.W. er muss den bestehenden Arbeitsvertrag kündigen und dem Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigung zu veränderten Bedingungen anbieten.

Der Arbeitnehmer kann das Angebot der geänderten Beschäftigung,
Hat der Arbeitnehmer das Angebot unter dem Vorbehalt der Nachprüfung angenommen, kann er in einem Kündigungsschutzprozess überprüfen lassen, ob die Änderungen des Vertrages sozial gerechtfertigt und damit wirksam sind. Die Kündigungsschutzklage kann innerhalb von drei Wochen seit der Kündigung erhoben werden.

Dem Arbeitnehmer muss eine Bedenkfrist eingeräumt werden, ob er das Angebot uneingeschränkt annimmt, es ablehnt, oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung annimmt. Ausreichend wäre eine Bedenkfrist von einer Woche, hat das Bundesarbeitsgericht bisher angenommen. Daher wurden die Gespräche zur Beendung des bisherigen Arbeitsverhältnisses auch "Wochengespräche" genannt. Inzwischen hat das Bundesarbeitsgericht seine Meinung geändert: Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer eine Bedenkfrist von drei Wochen einräumen (BAG, Urteile v. 21. April 2005 - 2 AZR 132/04 sowie 244/04). Das bisherige Verfahren der "Wochengespräche" führt damit nicht mehr zu einer wirksamen Beendung des Arbeitsverhältnisses. Wegen der sehr strengen Anforderungen an das Verfahren, insbesondere bei Massenentlassungen, ist es nicht selbstverständlich, dass jede Kündigung einer rechtlichen Überprüfung standhält.

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